Arbeitgeber
MAGICFIT Feldkirch und Bürs
Maurer Wolfgang
Schützenstraße 9
6830 Rankweil
UID:ATU53850006
Die Mitarbeitervereinbarung gilt für alle Mitarbeiter von MAGICFIT Feldkirch und Bürs. Mit einem Kommentar zu diesem Lexikonbeitrag: "Mitarbeitervereinbarung akzeptiert" stimmt jeder Mitarbeiter, dem Inhalt der jeweils aktuell - gültigen Mitarbeitervereinbarung, im vollem Umfang zu. Wesentliche Änderungen der Mitarbeitervereinbarungen werden mit einem neuerlichen Kommentar des Mitarbeiters bestätigt. Diese Vereinbarung kann jederzeit ausgedruckt werden.
DIENSTBEREINBARUNG
1. Dauer des Dienstverhältnisses
Jedes Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Probezeit, Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Die ersten beiden Monate gelten als Probemonate, währenddessen kann das Dienstverhältnis jederzeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Nach Ablauf des Probemonates kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen derart gekündigt werden, dass es am 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonates endet.
3. Gewöhnlicher Arbeitsort
Der Arbeitnehmer ist an keinen Dienstort gebunden.
4. Tätigkeit / Aufgaben
Die Tätigkeit bzw. Aufgaben des Arbeitnehmers umfasst im wesentlichen, das im Berufsbild „Fitnessbetreuung“ (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fitnessbetreuung) angeführte Berufsprofil bzw. Berufsbild. Die vereinbarte Tätigkeit umfasst aber auch alle, auf die Entwicklung des Betriebes, sowie des organisatorischen und technischen Umfeldes verbundenen Aufgaben, nach Maßgabe der jeweiligen Vorgaben des Arbeitgebers.
5. Einstufung/Entgelt
Die Einstufung des Arbeitnehmers erfolgt nach der persönlich besprochenen Lohn- Vereinbarung. Die aktuelle Lohnvereinbarung und sämtliche weitere individuellen Vereinbarungen wird im persönlichen Ordner des Arbeitnehmers, im Community Board von MAGICFIT gespeichert.
6. Bezug
Das im Nachhinein zahlbare monatliche Bruttogehalt, setzt sich aus Grundlohn und Einzelprovision zusammen. Es sind keine weiteren Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) vorgesehen. Weitere Entgeltbestandteile sind sonstige Provisionen. Alle Entgeltzahlungen erfolgen monatlich im Nachhinein auf das von der/vom Angestellten namhaft zu machende Konto, soweit MAGICFIT keine Barauszahlungen vornimmt. Die Zahlungen allfällig variabler Entgeltbestandteile, wie alle Arten von Provisionen, können auch in einem anderen Rhythmus erfolgen. Die Überweisung des Bezugs erfolgt spätestens bis 15. des laufenden Monats.
7. Stundenabrechnung und Beschäftigungsumfang
Die MAGICFIT Filialen sind bis auf wenige Ausnahmen ganzjährig, also auch an den Wochenenden und an Feiertagen geöffnet.
Als Arbeitswoche gilt deshalb jeweils Montag bis einschließlich Sonntag. Für die weiteren Stundenberechnungen wird also von einer 7 Tage - Arbeitswoche ausgegangen.
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt also 5,71 Stunden (40 wöchentliche Arbeitsstunden / 7 Tage Arbeitswoche = 5,71 Stunden).
Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zehn Stunden.
Ausgehend von 365 Tagen/Jahr ergibt sich also eine monatliche Durchschnittsarbeitszeit, bei Vollbeschäftigung, von 173,81 Arbeitsstunden pro Monat. Ein Stundenminus bzw. ein Stundenplus bis -/+ 10 Stunden pro Monat werden über ein gesondertes Stundenkonto abgerechnet.
7.1 Berechnung des Beschäftigungsumfangs
Der Beschäftigungsumfang bei Teilzeitmitarbeitern ergibt sich monatlich, aus den tatsächlich geleisteten und abgerechneten Arbeitsstunden.
Es gilt die Formel:
BU: Beschäftigungsumfang in Prozent
TA: Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden des aktuellen Monats
VB: Durchschnittliche Arbeitsstunden pro Monat bei Vollbeschäftigung (173,81)
7.2 Berechnung Krankenstand
Der Krankenstand wird mit der Formel:
DA * BU * KST
DA: Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit (5,71 Stunden)
BU: Beschäftigungsumfang
KST: Dauer des Krankenstandes in Tagen
8. Erholungsurlaub und Feiertagsabrechnung
Das Urlaubsausmaß wird wertneutral von Arbeitstagen in Stunden umgerechnet.
Bei 5 Wochen Urlaubsanspruch ergibt sich bei Vollbeschäftigung ein Urlaubsanspruch von 200 Stunden (5 X 40 Stunden).
Der aliquote monatliche Urlaubsanspruch bei Vollbeschäftigung ist 16,67 Stunden (200/12 Monate = 16,67 Stunden)
Der tatsächliche Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Beschäftigungsumfang des Arbeitnehmers und wird jeden Monat neu errechnet.
Dabei wird folgender Berechnungsmodus abgewendet:
MU(16,67) * BU
MU: Aliquoter monatlicher Urlaubsanspruch
BU: Beschäftigungsumfang in Prozent (siehe Punkt 7.1)
8.1 Feiertage werden mit folgenden Schlüssel berechnet
FT: Feiertag
DA: Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit (5,71 Stunden)
BU: Beschäftigungsumfang
Die so ermittelten Feiertagsstunden werden den tatsächlichen geleisteten Arbeitsstunden hinzugerechnet, egal ob der Arbeitsnehmer an diesem Feiertag arbeitet oder auch nicht. Feiertage werden alsp über die gesetzliche Pflicht hinweg gutgeschrieben.
8.2 Urlaub und Betriebsurlaub
Der Arbeitnehmer beantragt mindestens einen Monat vor Urlaubsantritt im CB Verzeichnis Dienstplanwünsche schriftlich - den gewünschten Urlaub. Format: Von (Tag Urlaubsantritt) Bis (Tag Urlaubsende). Die tatsächlich verbrauchten Urlaubsstunden werden über die monatliche Stundenabrechnung, anhand der Minusstunden ermittelt.
Der Arbeitsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass ein Betriebsurlaub in der Regel in den Monaten Juli bis September, im Ausmaß von jeweils etwa 1 bis 2 Wochen durchgeführt werden kann und erklärt sich damit einverstanden, den entsprechenden Teil seines Urlaubes während dieser Zeit zu konsumieren.
9. Arbeitszeit, Überstunden und Aufzeichnung der Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers umfasst bei Vollzeitbeschäftigung 40 Wochenstunden. Der tatsächliche Stundenumfang wird in der aktuellen Lohnvereinbarung festgehalten. Überstunden sind nur über ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers zu leisten. Mehr- und Überstunden werden bei der Stundenabrechnung auf einem eigenen Konto geführt und durch Zeitausgleich oder zusätzliche Entlohnung abgegolten.
Die außerhalb der normalen Arbeitszeit für eine Dienstreise verwendete Zeit der Reisebewegung, einschließlich notwendiger Wartezeiten, werden nicht entlohnt
Bei Lehrlingen werden pro besuchter Schuleinheit 50 Minuten verrechnet. Wird ein Lehrling von einer Unterrichtseinheit befreit – wird diese Einheit auch nicht verrechnet. Das gleiche gilt bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht.
Die Arbeitszeit wird im MAGICFIT CRM, über den Mitarbeiter CheckIn/CheckOut (Ablauf: Mitarbeiter CheckIn/CheckOut) digital aufgezeichnet. Urlaub, Krankenstand, Schulstunden und sonstige außerbetriebliche Einsätze werden manuell nachgetragen. Der Mitarbeiter führt zur Absicherung dieser Daten eine monatliche Stundenliste. Bitte diesen Vordruck verwenden: http://www.magicfit-news.at/in…rbeiter-stundenliste-pdf/. Diese Stundenliste wird spätestens bis jeweils 3then des Folgemonats abgegeben.
9.1 Pausen während der Arbeitszeit
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Ruhepause dient der Regeneration der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Während der Ruhepause muss der Arbeitnehmer keine Arbeit leisten und sich auch nicht für die Arbeit bereithalten. Er kann über diese Zeit frei verfügen. Bei MAGICFIT beträgt, in den meisten Fällen, die tägliche Arbeitszeit zwischen 6 und 7 Stunden. Wenn es zum Vorteil des Mitarbeiters ist (geringere Verweildauer im Betrieb), kann der Mitarbeiter auf seine Pause verzichten.
Die Ruhepause ist keine Arbeitszeit und wird daher auch nicht als Arbeitszeit abgerechnet. Mitarbeiter die ihre Ruhepause beanspruchen möchten müssen ausnahmslos ein Mitarbeiter CheckOut durchführen.
Die Ruhepause kann auf mindestens 15 Minuten verkürzt werden, wenn es, im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
10. Wohn- bzw. Standesveränderung
Der Arbeitsnehmer ist verpflichtet, eine Änderung der Aufenthalts- bzw. Wohnanschrift oder eine Standesveränderung unverzüglich, schriftlich zu melden. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Arbeitsnehmer für alle daraus sich ergebenen Folgen verantwortlich.
11. Nebenbeschäftigung, sonstige Erwerbstätigkeit
Der Arbeitsnehmer erklärt hiermit verbindlich, für die Dauer des Dienstverhältnisses ohne Bewilligung von MagicFit keine Nebenbeschäftigung oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, welcher Art immer, selbständiger oder unselbständiger Art, auszuüben. Gleiches gilt für sonstige Tätigkeiten sowie Beteiligungen an Unternehmen, soweit durch diese Tätigkeit oder Beteiligung Interessen von MagicFit berührt werden können.
12. Verschwiegenheitspflicht
Der Treuepflicht entsprechend hat der Arbeitsnehmer - streng die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und zwar auch nach Ende des Dienstverhältnisses. Gleiches gilt für sonstige Daten und Umstände, die ihrer Art nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen. Auch das Datengeheimnis gemäß Datenschutzgesetz ist zu wahren. Mit der Einführung der DSGVO wird das über den Ablauf DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG (DSGVO) ABLAUF und alle Folgerichtlinien geregelt.
13. Dienstverhinderung
Der Arbeitsnehmer ist verpflichtet, jede vorhersehbare Dienstverhinderung vor deren Eintritt bzw. jede unvorhersehbare Dienstverhinderung so rasch als möglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Die wiederholte Verletzung dieser Pflicht kann einen Entlassungsgrund darstellen. Bei Dienstverhinderung ist der Arbeitsnehmer verpflichtet, unverzüglich (ab dem ersten Tag) eine Bestätigung, des behandelten Arztes, der zuständigen Krankenkasse oder eines Amtsarztes über die Ursache und voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Auf die gesetzliche Säumnisfolge des Entgeltverlustes wird hingewiesen.
Die Abrechnung der Dienstverhinderung erfolgt im Ausmaß des geplanten Beschäftigungsumfanges des aktuellen Monats. Die Abrechnung erfolgt sinngemäß der Formeln unter „Punkt 7. Erholungsurlaub“
14. § 1155 ABGB
Die Bestimmung des § 1155 ABGB findet keine Anwendung. Sollte demnach durch Umstände, die auf Arbeitgeberseite liegen, die Dienstleistung unterbleiben, gebührt keine Entgeltfortzahlung. Für diese Zeiten wird auch eine Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers ausdrücklich nicht verlangt.
15. DNHG
§ 6 DNHG, wonach bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche bereits nach 6 Monaten verjähren, findet keine Anwendung. In Abänderung des § 7 DNHG wird vereinbart, dass eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Arbeitsnehmer auch während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses jederzeit zulässig ist.
16. Haftung
Eine Haftung von MagicFit wegen der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die dem Arbeitsnehmer gehören, die dieser anlässlich seiner Dienstvertragserfüllung benützt oder benützt hat, ist durch das Entgelt angemessen abgegolten und wird daher einvernehmlich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere bei Schäden an Verkehrsmitteln sowie für mitgenommene und mitgebrachte Sachen.
17. Konkurrenzklausel
Gemäß § 36 AngG wird vereinbart, dass für einen Zeitraum von 3 Monaten, nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, keine Tätigkeit im Geschäftszweig und im Einzugsgebiet von MagicFit ausgeübt werden darf. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Konkurrenzklausel wird die sofortige Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des zweifachen letzten Bruttomonatsentgeltes vereinbart.
Unternehmensgegenstand von MagicFit ist der Betrieb von Fitness- und Wellnessanlagen. Das Einzugsgebiet von MagicFit umfasst das Bundesland Vorarlberg
18. Begünstigungen, Vorschüsse, Darlehen
Alle Leistungen und Begünstigungen, die nicht in diesem Dienstvertrag oder sonstigen arbeitsrechtlichen Normen festgesetzt sind, werden ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt und können jederzeit widerrufen werden. Gewährte Vorschüsse oder Darlehen sind bei der Lösung des Dienstverhältnisses mit dem vollen Restbetrag fällig.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Dienstvertrages nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Für diesen Fall, und für den Fall, dass eine Regelungslücke offenbar wird, gilt anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung eine angemessene Regelung, die soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten.
Mit dieser Vereinbarung ist die derzeitige betriebliche Übung/bisherige Handhabung abgegolten bzw. außer Kraft gesetzt.
- Version
- V1.04
- Autor
- Wolfgang Maurer
Comments 14
Newly created comments need to be manually approved before publication, other users cannot see this comment until it has been approved.
Newly created comments need to be manually approved before publication, other users cannot see this comment until it has been approved.
Anna
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert.
Elma
Mitarbeitervereinbarung verstanden und akzeptiert
Ericka
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert.
NinaP
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert
Flavius Boca
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert
Rene
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert
Alma Muric
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert
Annabelle
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert
Angela Falch
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert
Sarah Mehtic
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert
christoph.willi
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert
Christopher Macher
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert
Gabi
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert
Elif
Mitarbeitervereinbarung akzeptiert