
Soeben sind die Empfehlungen des zuständigen Bundesministeriums veröffentlicht worden.
Alles nicht so schlimm!
Beim Betreten der MAGICFIT Filiale, in der Umkleide und im WC! müsst ihr einen Meter Abstand halten. Ok - das ist uns auch in der Vergangenheit nicht schwer gefallen - also geht bitte nicht gemeinsam auf das WC, duscht neben- und nicht miteinander und lasst 2 Kästen frei, wenn sich gerade jemand umzieht.
Wenn ihr in eine MAGICFIT Filiale kommt - bitte den Mundschutz bis zum Verlassen der Umkleide aufbehalten. Es sei den ihr wohnt in einem gemeinsamen Haushalt.
Unsere Mitarbeiter werden wie in der Gastronomie, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
Auf der Trainingsfläche muss eine Abstand von 2 Metern eingehalten werden, der für Hilfestellungen aber unterschritten werden kann. Im Herz- Kreislaufbereich werden wir vorübergehend einige Geräte außer Betrieb nehmen, um diesen Abstand zu gewährleisten. Die Geräte im Kraftbereich haben in der Regel genug Abstand.
Für den Wellnessbereich gibt es keine Auflagen/Empfehlungen.
Also es steht nichts mehr im Weg!
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen!
Ab Freitag, 29. Mai 2020 6 Uhr sind die MAGICFIT Filialen wieder geöffnet!
Hier noch das Original Rundschreiben der Wirtschaftskammer:
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Fitnessbetreiber,
die Öffnung der Fitnessbetriebe mit 29. Mai wurde medial bereits mehrfach kundgemacht und endlich durch eine entsprechende Verordnung bestätigt. Es sind aber noch einige Fragen offen, die zur Zeit gesammelt werden und in Kürze auf http://www.sichere-gastfreundschaft.at/freizeit zur Verfügung gestellt werden.
Das Betreten von Sportstätten für den Hobbysportbereich (z.B. Fitness- oder Yogastudios) ist ab dem 29. Mai 2020 wieder zulässig:
Beim Betreten der Sportstätte ist folgendes zu beachten:
1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Beim Betreten von Freiluftbereichen von Sportstätten ist nur der Abstand von 1 Meter einzuhalten.
Bei der Ausübung der Sportart ist kein MNS zu tragen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Der Abstand kann während der Sportausübung kurzfristig ausnahmsweise unterschritten werden. (z.B. Tennisdoppel und das Nutzen von Schwimmbahnen durch mehrere Personen). Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Weiterhin untersagt sind aber Kontaktsportarten - dazu zählen auch Fußball oder Basketball - sie können nur unter Einhaltung des 2-Meter-Mindestabstandes eingehalten werden (bereits seit 15. Mai möglich sind Mannschaftssportarten im Freiluftbereich durch SpitzensportlerInnen
Die Umkleideräumlichkeiten und Sanitäranlagen dürfen mit MNS (außer Feuchträume wie Dusche) und einem Sicherheitsabstand von einem Meter benutzt werden. Für die Wellnessanlagen gibt es ebenfalls keine besonderen Auflagen, hier gibt es lediglich Empfehlungen des Ministeriums, die Sie im Anhang finden.